Amtssachverständigentätigkeit

Gemäß Bundesamtsgesetz gehört es zu den Aufgaben des Instituts, soweit personell möglich, der obersten Wasserrechtsbehörde Amtssachverständige in wasserrechtlichen Verfahren zur Verfügung zu stellen. Die Sachverständigentätigkeit stellt einen Schwerpunkt der Tätigkeiten der Abteilung Gewässerökologie dar.

Die Amtssachverständigentätigkeit stellt für die Abteilung Gewässerökologie einen maßgeblichen Schwerpunkt der Tätigkeiten dar. Die Tätigkeiten hierzu umfassen die fachliche Beurteilung von Stauraumentleerungen, Stauraumspülungen, Baggerungen im Gewässer und die Beurteilung von Fischaufstiegshilfen sowohl in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als auch in Kollaudierungsverfahren der Obersten Wasserrechtsbehörde.

Der überwiegende Teil der behördlichen Fälle tangiert Fließgewässeragenden und somit ist mit diesem verantwortungsvollen Aufgabenbereich die Abteilung für Gewässerökologie betraut.

Grundsätzlich ist der Amtssachverständige im Verwaltungsfahren zur Wahrheitspflicht gezwungen. Sein Gutachten, das sich aus dem Befund und dem daraus erstellten Gutachten zusammensetzt, hat das Ziel, als Sachverständigenbeweis der Behörde eine Entscheidungsgrundlage zu liefern. „Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat die Behörde das Gutachten auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, sowie dahingehend, ob es den Denkgesetzen nicht widerspricht.“ (Zitat von Martin Attlmayr)

Typische Fragestellungen der Wasserrechtsbehörde an den Sachverständigen mit dem Ersuchen um Stellungnahmen nach Vorlage des Einreichoperates lauten:

  1. Reichen die vorgelegten Unterlagen zur Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens aus?
  2. Werden durch das beantragte Vorhaben öffentliche Interessen beeinträchtigt oder fremde Rechte verletzt?
  3. Wenn ja, können zur Hintanhaltung der Verletzung Auflagen vorgeschrieben werden?